Informationen über gesetzliche Leistungen der Krankenkassen
Behandlungspflege gemäß Sozialgesetzbuch Nr. V
Sind regelmäßig medizinische Maßnahmen erforderlich, wie z.B. Blutzuckermessungen, Insulininjektionen, Verbände, Medikamentengaben o.ä., müssen diese zunächst vom Hausarzt schriftlich verordnet, vom Patienten unterschrieben und schließlich von seiner Krankenkasse schriftlich genehmigt werden. Erst dann können wir diese Leistungen für einen begrenzten Zeitraum erbringen. Nicht selten möchten Krankenkassen über den Verlauf solcher Behandlungen, z.B. über die Wundheilung oder die Blutzuckerwerte informiert werden, was jedoch die Zustimmung des Betroffenen erforderlich macht.
Die erhobenen Werte, die erbrachten Leistungen und etwaige Besonderheiten müssen von uns exakt dokumentiert werden, denn sie dienen mitunter dem behandelnden Haus- oder Facharzt als Therapiehilfe, ggf. dem Rettungsdienst als Orientierung und nicht zuletzt uns als Abrechungsgrundlage.