AGB Pflegevereinbarung

Zwischen der H ä u s l i c h e n   K r a n k e n p f l e g e   H a e s n e r   HKH


Hauptsitz: 80933 München, Max-Müllner-Str. 14, Telefon: 089 / 3 123 1000 bzw. 

Zweigstelle: 82024 Taufkirchen, Köglweg 9, Tel.: 089 / 666 288 / 13


(im folgenden Vertrag kurz als „Pflegedienst“ oder „HKH“ bezeichnet)

und

1.)___________________________________________________________________________
(Name, Geb., Adresse. Im Folgenden „Patient, Kunde bzw. Auftraggeber“ genannt)

2.) ___________________________________________________________________________

(mitverpflichteter Auftraggeber, Name, Adresse. Im Folgenden „Mitauftraggeber“ genannt)


I. Leistungen
Der Patient erhält ab.................... durch den o. g. Pflegedienst Leistungen, deren Umfang, Ablauf und Inhalt mit dem Patienten bzw. Auftraggeber besprochen ist und im gemeinsam aufgestellten Pflegeplan im Einzelnen festgelegt wurden. Dieser kann jedoch bei Bedarf den Erfordernissen angepasst werden. Diese Leistungen und alle pflegerelevanten Informationen werden in einer Pflegemappe dokumentiert. (Eigentum des Pflegedienstes, darf grundsätzlich nur durch die HKH und die behandelnden Ärzte bearbeitet werden, muß nach Auftragsende an den Pflegedienst zurückgegeben werden.) Die Pflegedokumentation wird an jedem Tag der Leistungserbringung von der jeweiligen Pflegekraft als durchgeführt abgezeichnet. Diese Leistungsdokumentation wird vom Leistungsempfänger oder seinem gesetzlichen Vertreter wöchentlich auf den Leistungsnachweisen der HKH (Behandlungspflege- / Pflegeleistungen- / ggf. Privatleistungen) durch seine Unterschrift anerkannt.

II. Leistungserbringung
Bei der Dienstplangestaltung werden die zeitlichen Besuchswünsche des Patienten bzw. Auftraggebers berücksichtigt. Der Pflegedienst behält sich jedoch das Recht vor, die zeitliche Reihenfolge der Hausbesuche nach akuter medizinischer Dringlichkeit sowie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten festzulegen. I. d. Regel wird der Patient telefonisch informiert, wenn sich die eingeteilte Pflegekraft um mehr als 30 Minuten verspätet. Für zeitliche Verzögerungen, die auf höhere Gewalt, z.B. Erkrankung von Mitarbeitern, unvorhergesehene Zwischenfälle, Notfälle Verkehrssituationen, Witterungsbedingungen etc. beruhen, kann der Pflegedienst nicht einstehen und keine Haftung übernehmen. Dennoch verpflichtet sich der Dienst, unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Sofern der Patient nicht selbst die Türe öffnen kann, stellt er dem Pflegedienst für die Vertragsdauer einen Haustür- und Wohnungsschlüssel zur Verfügung. Bei Notfällen oder dem begründeten Verdacht auf eine Notlage des Patienten in seiner Wohnung ist die Pflegekraft u.U. gezwungen, Rettungsdienst und Feuerwehr zuhilfe zu rufen, welche die Wohnung dann möglicherweise mit Gewalt öffnen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt. Alle evtl. anfallende Kosten (Schlossersatz, etc.) trägt ausschließlich der Patient selbst. 

Der Patient bzw. Auftraggeber verpflichtet sich bei Wartezeiten, die von ihm oder von ihm beauftragten Dritten sowie bei pflegenotwendigen Besuchen in der Arztpraxis o.ä. veranlasst wurden, die dem Pflegedienst dadurch verursachten Mehrkosten zu übernehmen. Diese werden pauschal gemäß dem Gebührenkatalog für zusätzliche Leistungen in der jeweils gültigen Fassung in Rechnung gestellt.

III. Kostenübernahme und Rechnungsstellung
Patient bzw. Auftraggeber/Mitauftraggeber haften für alle Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sowie für die vom Pflegedienst in Rechnung gestellten Kosten als Gesamtschuldner. Rechnungsadressat ist der Patient oder dessen rechtmäßiger Vertreter bzw. Betreuer. Der Pflegedienst verpflichtet sich, die entstandenen Kosten zunächst mit den entsprechenden Kostenträgern (Krankenkasse, Pflegekasse, Sozialamt etc.) abzurechnen. Der verbleibende Eigenanteil wird jeweils am Monatsende berechnet und ist spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung durch Patient bzw. Auftraggeber fällig. Dem Patienten / Auftraggeber ist bekannt, daß er für die vollen Kosten der Pflege aufzukommen hat, sofern die Kostenträger Zahlungen aus Gründen, die nicht vom Pflegedienst zu vertreten sind, verweigern. (Bsp.: Erwünschte bzw. vom Arzt verordnete aber von der Krankenkasse nicht genehmigte Leistungen der Behandlungspflege) Sofern nicht bereits bei Vertragsunterzeichnung geschehen, verpflichtet sich der Patient / Auftraggeber daher umgehend, bei den Kostenträgern die Kostenübernahme durch Antrag auf „Leistungen durch die Pflegeversicherung“ zu beantragen. Für Leistungen, die nicht im Gebührenkatalog der öffentlichen Kostenträger enthalten sind, wird mit dem Patienten bzw. Auftraggeber auf der Grundlage des Gebührenkatalogs der HKH für zusätzliche Leistungen abgerechnet.                       
                                                       
IV. Sicherheitsleistung
Der Patient bzw. Auftraggeber willigt ferner in folgendes ein: Sofern der Patient bei Vertragsbeginn (auch bei bereits beantragter Pflegestufe) noch nicht über eine schriftliche Leistungszusage der Pflegekasse über eine Pflegestufe verfügt, muss er die Kosten für die erhaltenen Leistungen vorläufig selbst tragen und binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang begleichen. Erhält der Leistungsempfänger nach einiger Zeit die Zusage von Pflegeversicherungsleistungen (Pflegestufe) und können die Leistungen somit seiner Pflegekasse in Rechnung gestellt werden, kann der Leistungsempfänger die Pflegerechnungen im gesetzlichen Rahmen zur Erstattung an seine Pflegekasse oder ggf. an private Zusatzversicherungen o.ä. weiterleiten.

V. Haftung
Die Haftung des Pflegedienstes ist auf die Haftung für Schäden begrenzt, die auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Pflegedienstes oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsver-letzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Pflegedienstes beruhen, sofern es sich nicht um die Verletzung unabdingbarer Kardinalspflichten handelt. In jedem Falle haftet der Pflegedienst jedoch höchstens bis zu einer Haftungshöchstgrenze von 2 Mio. € für Personenschäden, 1 Mio.€ für Sachschäden und 100.000,- € für Vermögensschäden.

VI. Abwerbeverbot
Den Mitarbeitern dieses Pflegedienstes ist es grundsätzlich untersagt, neben dem vereinbarten Leistungen andere Tätigkeiten für den Patienten bzw. Auftraggeber zu erbringen bzw. zu berechnen. Der Patient und Auftraggeber verpflichtet sich für die Dauer dieser Vereinbarung sowie 12 Monate darüber hinaus keine Mitarbeiter des Pflegedienstes ohne Zustimmung des Pflegedienstes entgeltlich oder unentgeltlich für Pflegedienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Patient und Auftraggeber verpflichten sich, den dem Pflegedienst im Falle der Zuwiderhandlung entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Pflegedienst ist in diesem Falle berechtigt, ohne weiteren Nachweis Schadenersatz in Höhe einer Monatsgebühr der im Durchschnitt während der Vertragslaufzeit insgesamt liquidierten Kosten zu verlangen. Dem Pflegedienst bleibt vorbehalten, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen; Patient und Auftraggeber bleibt vorbehalten, den Nachweis eines niedrigeren Schadens zu führen.

VII. Laufzeit
Diese Vereinbarung beginnt ab dem in Ziff I „Leistungen“ notierten Datum und läuft auf unbestimmte Zeit und kann vom Patienten mit einer Frist von 24 Stunden jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der Pflegedienst HKH hat gem. BGB § 621 eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende. (Spätestens am 15. zum Ende des Monats) Ausgenommen hiervon bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. (Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der Kündigungszugang.) Bei stationärer Aufnahme des Patienten in eine Klinik für die Zeit des Aufenthalts oder bei Urlaub des Patienten für die Dauer des Urlaubs ruhen auch die gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dieser Vereinbarung. Urlaub, Anschlußheilbehandlung, Kur, o.ä. hat der Patient dem Pflegedienst jedoch eine Woche vor Antritt zur Dienstplanung anzukündigen. Will der Patient aus anderen Gründen die vereinbarten Leistungen nicht / nicht zur vereinbarten Zeit in Anspruch nehmen, hat er dies mind. 24h vor dem Termin dem Pflegedienst zur Planung bekannt zu geben. Erfolgt keine oder eine verspätete Mitteilung, werden die dadurch verursachten Kosten gem. Gebührenkatalog berechnet.

VIII. Datenschutz und Schweigepflicht
Der Patient bzw. Auftraggeber erklärt sich mit seiner Unterschrift damit einverstanden, daß der Pflegedienst alle notwendigen Patientendaten, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung der Pflegevereinbarung dient, erfasst (z.B. EDV / Patientenakten) und die für die Abrechnung nötigen Daten an die jeweiligen Kostenträger, Haus- / Fachärzte übermittelt. Der Pflegedienst verpflichtet sich, über alle ihm während der Durchführung des Vertrags bekannt werdenden Daten und Umstände über die Belange des Patienten und Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren, sofern die Offenbarung nicht zur Beantwortung von Anfragen der Kostenträger und der notwendigen Information von Ärzten, Krankenhäusern, dem „Medizinischen Dienst der Krankenkassen“ und Angehörigen des Patienten erforderlich ist. Diesbezüglich entbindet der Patient die Mitarbeiter des Pflegedienstes schon jetzt von der Schweigepflicht.

IX. Allgemeine Bestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung sich als unwirksam oder nichtig erweisen, wird dadurch nicht die gesamte Vereinbarung unwirksam oder nichtig. Die Parteien werden vielmehr eine etwaig unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung entsprechende, rechtsgültige Bestimmung ersetzen.


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Ort/Datum


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Unterschrift des Pflegedienstes                             Unterschrift des Patienten bzw. Auftraggebers


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Unterschrift des / der Mitauftraggeber(s)